Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
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Auf einen Blick
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Fokus der Prüfung: Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Ursprüngliche Fassung: 30. Juli 2004
Inkrafttreten: 01. Januar 2005
Letzte Änderung 17.07.2025
Bundesministerium des Innern
Das Gesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland.
Bei der Entstehung des AufenthG im Jahr 2003 wurden geschlechterbezogene Aspekte weitgehend außer Acht gelassen; eine förmliche Gesetzesfolgenabschätzung fand nicht statt. Auch bei späteren Gesetzesänderungen lässt sich keine systematische Prüfung gleichstellungsrelevanter Wirkungen feststellen (vgl. Frings/Conrad 2024: 11-13).
Gleichstellungs-Check durch die Bundesstiftung Gleichstellung
Isabel Küppers - auf Grundlage von: Frings, Dorothee/Conrad, Catharina (2024): Geschlechtergerechtigkeit im Aufenthaltsrecht? Ein Gleichstellungs-Check des Aufenthaltsgesetzes. Studie 1 – Gleichstellungswissen. Studienreihe der Bundesstiftung Gleichstellung. Berlin.
2024 / 2025
Geld, Arbeit, Zeit, Macht
Wissenschaft
Prüfschritte und Ergebnisse
A) „Hat das Regelungsvorhaben die Gleichstellung der Geschlechter als explizites Ziel?"
NEIN
Ziel: Das Aufenthaltsgesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern.
B) "Sind durch das Regelungsvorhaben Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar betroffen?"
JA
Zielgruppe: Ausländerinnen und Ausländer
Betroffenheit: unmittelbar
C) „Bestehen – auf Grundlage Ihrer Überlegungen – Anhaltspunkte dafür, dass das Regelungsvorhaben unterschiedlich auf Frauen und Männer wirkt?“
JA
Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit und der Ausbildung (§§ 16-21 AufenthG) setzt das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG voraus, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Wird die Tätigkeit unterbrochen oder kann der Lebensunterhalt nicht gesichert werden, führt dies zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung Frauen und Männer unterschiedlich betrifft, da Ressourcen und Belastungen zwischen den Geschlechtern unterschiedlich verteilt sind. So sind drittstaatsangehörige Frauen, u.a. aufgrund von Mutterschaft und Sorgearbeit, deutlich stärker in der Gestaltung ihrer beruflichen und persönlichen Biografie eingeschränkt als drittstaatsangehörige Männer. Aufgrund geringerer finanzieller Mittel haben sie häufig Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt eigenständig und langfristig zu sichern.
Erste Daten & Quellen: Frings, Dorothee/Conrad, Catharina (2024): Geschlechtergerechtigkeit im Aufenthaltsrecht? Ein Gleichstellungs-Check des Aufenthaltsgesetzes. Studie 1 – Gleichstellungswissen. Studienreihe der Bundesstiftung Gleichstellung. Berlin. S. 24 – 35.
Zwischenergebnis
Die Relevanzprüfung zeigt, dass eine eingehende Untersuchung geschlechtsbezogener Regelungsfolgen erforderlich ist, weil durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Frauen und Männer unmittelbar betroffen sind und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Regelung unterschiedliche Wirkungen auf Frauen und Männer hat.
A) „Steht das Regelungsvorhaben in einem Zusammenhang mit gleichstellungsrelevanten Fragen in den folgenden Lebensbereichen? Hat das Regelungsvorhaben dadurch unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer?“
JA
Geld, Arbeit, Zeit, Macht
B) „Welche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf Frauen und Männer in den identifizierten Bereichen?“
Eine der zentralen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit und der Ausbildung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts für alle Familienmitglieder. Drittstaatsangehörige Frauen – insbesondere Alleinerziehende – sehen sich dabei großen Herausforderungen gegenüber, da sie im Vergleich zu drittstaatsangehörigen Männern regelmäßig über deutlich geringere finanzielle Mittel verfügen (vgl. Frings/Conrad 2024: 18). Vereinbarkeitsprobleme führen häufig dazu, dass drittstaatsangehörige Frauen seltener erwerbstätig sind, ihre Erwerbsverläufe unterbrechen oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Ende 2022 lag ihr Anteil an den erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen bei lediglich 36,2 Prozent (vgl. Frings/Conrad 2024: 18). Zudem arbeiten viele drittstaatsangehörige Frauen nicht in ihrem erlernten Beruf und sind häufig unterhalb ihres Qualifikationsniveaus beschäftigt (vgl. Frings/Conrad 2024: 4). Diese Faktoren tragen wesentlich dazu bei, dass es deutliche Einkommensunterschiede zwischen zugewanderten Frauen und Männern gibt. Geschlechtsspezifische Unterschiede zeigen sich auch beim Zugang zu Ausbildungsvergütung und -beihilfen. Viele drittstaatsangehörige Frauen entscheiden sich aufgrund geschlechtsstereotyper Berufspräferenzen für schulische Ausbildungen, etwa im Erziehungs- oder Gesundheitswesen (vgl. Frings/Conrad 2024: 41). Dahingegen sind sie in der betrieblichen Ausbildung deutlich unterrepräsentiert: Laut Berechnungen des Bundesinstituts für Berufsbildung waren 2023 nur 34,2% der Auszubildenden mit einer Staatsangehörigkeit eines nicht europäischen Asylherkunftslandes Frauen (vgl. Schmidt/Uhly/Kroll 2024: Tabelle 2). Im Gegensatz zur betrieblichen Ausbildung erhalten Auszubildende in schulischen Bildungsgängen in der Regel weder eine Ausbildungsvergütung noch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Um ihren Lebensunterhalt dennoch sichern zu können, sind sie häufig auf eine Nebentätigkeit angewiesen. Die beschriebenen strukturellen Unterschiede bei Erwerbschancen und finanziellen Ressourcen erklären, weshalb es drittstaatsangehörigen Frauen häufig nicht gelingt, das aufenthaltsrechtlich erforderliche Einkommen nachzuweisen.
Drittstaatsangehörige Frauen haben im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in der Regel mehr Kinder und übernehmen einen Großteil der Sorgearbeit (vgl. Frings/Conrad 2024: 29; Fendel/Kosyakova 2023: 4306). Aufgrund unzureichender Kinderbetreuungsangebote unterbrechen viele Frauen mit Kleinkindern ihre Erwerbstätigkeit bzw. ihre Ausbildung oder reduzieren deren Umfang. Wenn das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht oder der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist, kann die gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet werden (vgl. Frings/Conrad 2024: 35). Zwar können zugewanderte Frauen im Rahmen bestehender Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse die gesetzlichen Schutz- und Leistungsansprüche nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nehmen. Insbesondere für Frauen im Niedriglohnsektor reicht das Elterngeld jedoch häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt während der Elternzeit angemessen zu sichern (vgl. Frings/Conrad 2024: 36). Besonders herausfordernd ist die Situation für drittstaatsangehörige Frauen mit Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Studiums oder der schulischen Ausbildung: Zum einen haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BEEG; zum anderen sind sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt häufig gezwungen, auf Nebentätigkeiten zu verzichten, mit denen sie bisher ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise gesichert haben (vgl. Frings/Conrad 2024: 37). Eine Schwangerschaft kann daher eine so existenzbedrohende Lage auslösen, dass die psychische und physische Gesundheit der Frauen bedroht ist und sie sich sogar zu einem Schwangerschaftsabbruch gedrängt sehen (vgl. Frings/Conrad 2024: 42). Für Zeiten der Schwangerschaft, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen werden grundsätzlich keine Ausnahmen von der Anforderung der Lebensunterhaltssicherung gewährt – mit den entsprechenden Auswirkungen auf Frauen in solchen Lebenslagen (vgl. Frings/Conrad 2024: 36). Erschwerend kommt hinzu, dass die sozialrechtliche Absicherung von drittstaatsangehörigen Frauen während Zeiten von Erziehungs- und Pflegeverantwortung häufig nicht greift (vgl. Frings/Conrad 2024: 33). Der Bezug von Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld würde aufgrund der Meldepflichten der Jobcenter und Sozialämter gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a und Satz 3 AufenthG einen Prüfvorgang bei der Ausländerbehörde auslösen und damit aufenthaltsgefährdende Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Frings/Conrad 2024: 26, 36). Zwar sieht die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Ausnahmen für die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach dem SGB II oder XII vor, diese werden in der Praxis jedoch nicht konsequent angewendet (vgl. Frings/Conrad 2024: 36).
Deutliche geschlechtsbezogene Unterschiede zeigen sich auch bei der Verfestigung des Aufenthaltsstatus. Einige Daten weisen darauf hin, dass Frauen aus Drittstaaten größere Schwierigkeiten haben als Männer, einen dauerhaften Aufenthaltsstatus zu erlangen und in der Folge eingebürgert zu werden (vgl. Schreyer/Fendel 2023). Ein wesentlicher Grund dafür liegt in der weiterhin weit verbreiteten geschlechtlichen Rollenverteilung: Während der Ehemann häufig einer Erwerbstätigkeit nachgeht und den Lebensunterhalt sichert, übernehmen viele Ehefrauen oft unbezahlte Sorgearbeit und sind höchstens geringfügig beschäftigt. Familienarbeit wird im Aufenthaltsrecht jedoch nicht anerkannt: Eltern- und Erziehungszeiten werden beispielsweise nicht auf die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet. Drittstaatsangehörige Frauen verfügen dadurch häufig nicht über ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen, um selbstständig ihren Lebensunterhalt nachzuweisen und somit ihren Aufenthaltstitel zu verfestigen. Besonders schwierig ist die Situation für Mütter, Alleinerziehende oder Frauen mit pflegebedürftigen Angehörigen: Selbst im Rentenalter erhalten sie häufig keine Niederlassungserlaubnis, da ihre geringe Rente nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht (vgl. Frings/Conrad 2024: 31). Zwar können Frauen in Partnerschaften unter bestimmten Bedingungen vom Einkommen ihres Ehepartners profitieren und eine Niederlassungserlaubnis erhalten – diese Regelung führt jedoch regelmäßig zu einer aufenthaltsrechtlichen Abhängigkeit vom Partner. Die fehlende Verfestigung des Aufenthalts trotz eines langjährigen Aufenthalts in Deutschland schränkt die Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit vieler drittstaatsangehöriger Frauen erheblich ein, da nur Inhaber und Inhaberinnen einer Niederlassungserlaubnis das Land länger als sechs Monate verlassen und anschließend wieder einreisen dürfen (vgl. Frings/Conrad 2024: 31).
Zwischenergebnis
Die uneingeschränkte Anforderung der Lebensunterhaltssicherung – ohne Berücksichtigung geschlechtsgebundener Belastungssituationen – schafft ungünstige Rahmenbedingungen für drittstaatsangehörige Frauen, insbesondere in den Themenfeldern Geld, Arbeit, Zeit und Macht. Reduzierte Erwerbszeiten infolge von Kinderbetreuung oder Pflege sowie Beschäftigung in niedrig qualifizierten und schlecht entlohnten Tätigkeiten erschweren die eigenständige Lebensunterhaltssicherung und verstärken die aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit vom Ehepartner. In bestimmten Lebensphasen, etwa während Schwangerschaft und Geburt, führen Erwerbsunterbrechungen, Ausbildungsabbrüche oder der Verzicht auf Nebentätigkeiten bei gleichzeitig fehlender sozialer Absicherung zu erheblichen Einkommensverlusten – und erhöhen damit das Risiko, den Aufenthaltstitel zu verlieren.
"Ergeben sich aus diesen Überlegungen heraus Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden oder Potenziale zur Förderung von Geschlechtergerechtigkeit genutzt werden können?“
JA
Maßnahme 1: Einführung einer Ausnahmeregelung von der Lebensunterhaltssicherung in bestimmten Lebenslagen
Für eine Gleichberechtigung der Betroffenen erscheint zunächst eine gesetzliche Klarstellung sinnvoll und notwendig, dass Eltern Erziehungszeiten in Anspruch nehmen können, ohne den Verlust ihres Aufenthaltsstatus befürchten zu müssen. Für besondere Lebenssituationen, in denen es zu einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Einkommensverlust kommt, könnte eine gesetzlich verankerte Ausnahmeregelung von der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts greifen. Frings und Conrad empfehlen, solche Ausnahmen ausdrücklich in § 5 AufenthG zu regeln, um ihre Anwendung auf alle befristeten Aufenthaltstitel zu ermöglichen (vgl. Frings/Conrad 2024: 102). Zudem sollte aus Sicht einer von Conrad/Frings befragten Ressourcenperson die Ausnahmeregelung nicht als Ermessensentscheidung ausgestaltet sein, sondern eine verbindliche und einheitliche Regelung für bestimmte Lebenslagen – insbesondere Schwangerschaft und Mutterschaft – im aufenthaltsrechtlichen Kontext schaffen (vgl. Frings/Conrad 2024: 38 f.). Auf diese Weise könnten die Lebensrealitäten von Frauen besser berücksichtigt und insbesondere die Ausübung ihrer reproduktiven Rechte wirksam geschützt werden.
Maßnahme 2: Verbesserung des Zugangs zu Familien- und Sozialleistungen in finanziellen Notlagen
Eine weitere Maßnahme könnte darin bestehen, drittstaatsangehörigen Personen in bestimmten Lebenslagen den Zugang zu Familien- und Sozialleistungen zu eröffnen, um sicherzustellen, dass sie in temporären finanziellen Notlagen nicht den Verlust ihres Aufenthaltstitels befürchten müssen. So könnte beispielsweise Müttern der ergänzende Bezug von Bürgergeld ermöglicht werden, wenn das Elterngeld nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken – insbesondere solange minderjährige Kinder im Haushalt leben (vgl. Frings/Conrad 2024: 37, 102). Auch das Wohngeld, das gerade für Familien und Alleinerziehende eine zentrale Unterstützung darstellt, sollte aus Sicht der Autorinnen in den Leistungskatalog aufgenommen werden, der nicht als Lebensunterhaltssicherung im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gilt (Frings/Conrad 2024: 103). Schließlich empfehlen Frings und Conrad Mitteilungspflichten öffentlicher Stellen gegenüber der Ausländerbehörde entfallen zu lassen, wenn Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt, Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege bezogen werden (vgl. Frings/Conrad 2024: 104). Hierfür könnten laut Studie die bislang nur in der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz verankerten Ausnahmeregelungen direkt im Aufenthaltsgesetz verankert werden, um deren konsequentere Anwendung zu gewährleisten. Dies könnte dazu beitragen, dass die Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen in bestimmten Lebenssituationen den Aufenthaltsstatus nicht negativ beeinflusst.
Maßnahme 3: Erleichterung der Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Schließlich wird von den Autorinnen empfohlen, die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erleichtern, indem auch in diesem Kontext Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gesetzlich verankert werden. Neben der bereits bestehenden Ausnahme für Personen, die krankheits- oder behinderungsbedingt erwerbsunfähig sind, sollten auch Personen berücksichtigt werden, die aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder infolge des Erreichens des Rentenalters nicht erwerbstätig sein können. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn ihre Rente aufgrund zuvor übernommener familiärer Sorgearbeit nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Frings/Conrad 2024: 103). Die Möglichkeit einer Verfestigung des Aufenthaltstitels würde die rechtliche Sicherheit und die soziale Teilhabe der Betroffenen deutlich stärken.
„Bitte fassen Sie Ihre Ergebnisse abschließend zusammen:"
Die aufenthaltsrechtliche Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) betrifft drittstaatsangehörige Frauen und Männer unmittelbar. Die Hauptprüfung zeigt, dass das Aufenthaltsgesetz in engem Zusammenhang mit gleichstellungsrelevanten Fragen in den Bereichen Geld, Arbeit, Zeit und Macht steht – und dabei unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer hat. Drittstaatsangehörige Frauen sind aufgrund struktureller Benachteiligungen am Arbeitsmarkt besonders häufig mit Schwierigkeiten konfrontiert, ihren Lebensunterhalt eigenständig und dauerhaft zu sichern. Dies gilt insbesondere in Lebenslagen wie Schwangerschaft, Geburt oder der Pflege von Angehörigen. Die gesetzliche Anforderung, den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern – ohne Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Belastungen – wirkt sich daher benachteiligend auf drittstaatsangehörige Frauen aus. Um diese Nachteile abzumildern, werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, wie etwa die Einführung einer Ausnahmeregelung von der Lebensunterhaltssicherung, die Ausweitung des Zugangs zu Familien- und Sozialleistungen sowie Erleichterungen beim Erhalt der Niederlassungserlaubnis.
Daten & Quellen
Fendel, Tanja/Kosyakova, Yullya (2023): Couples’ housework division among immigrants and natives – the role of women’s economic resources, in: Journal of Ethnic and Migration Studies 49 (17), S. 4288-4312, https://www.tandfonline.com/doi/epdf/10.1080/1369183X.2022.2161495(Abruf: 21.07.2025).
Frings, Dorothee/Conrad, Catharina (2024): Geschlechtergerechtigkeit im Aufenthaltsrecht? Ein Gleichstellungs-Check des Aufenthaltsgesetzes. Studie 1 – Gleichstellungswissen. Studienreihe der Bundesstiftung Gleichstellung. Berlin, https://www.bundesstiftung-gleichstellung.de/wp-content/uploads/2025/03/250311_BSG_Studie_Geschlechtergerechtigkeit_Web.pdf (Abruf: 21.07.2025).
Schmidt, Robyn/Uhly, Alexandra/Kroll, Stephan (2024): Ausländische Auszubildende in der dualen Berufsausbildung nach Staatsangehörigkeiten, Deutschland 2008 bis 2023. Ergebnisse auf Basis der Berufsbildungsstatistik. 1. Auflage. Tabelle 2. Bonn: Bundesinstitut für Berufsforschung, https://www.bibb.de/dokumente/xls/dazubi_zusatztabellen_auslaendische-azubis_einzelne-nationalitaeten_2008-2022.xlsx (Abruf: 21.07.2025).
Schreyer, Franziska/Fendel, Tanja (2023): Aktivierende Integrationspolitik und Geschlechterungleichheit bei der Aufenthaltsverfestigung. Hamburg: Netzwerk Fluchtforschung, https://fluchtforschung.net/aktivierende-integrationspolitik-und-geschlechter-ungleichheit-bei-der-aufenthaltsverfestigung/ (Abruf: 21.07.2025).