Beispiele
Die Beratung zum Gleichstellungs-Check ist ein Angebot der Bundesstiftung Gleichstellung.
BMBF

Anpassung der Ausbildungsförderung, insbesondere für Studierende (29. BAföGÄndG)

  • Bildung & Wissen
  • Geld
  • Zeit
  • 2024
  • BMBF

Auf einen Blick

Titel

Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29.  BAföGÄndG) – Fokus: Studierende

Drucksache/Datum

20/11313 – 08.05.2024

Stand des Verfahrens

Verabschiedet

Federführung

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Ziel

„Studierende sollen in begrenztem Umfang ohne aufwändige Prüfung von individuell vorliegenden Gründen auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden können sowie Erleichterungen beim Wechsel der Fachrichtung erfahren. (…) Zum anderen soll jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten durch Einführung einer Studienstarthilfe als ein strukturell neues Instrument die Entscheidung für eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Hochschulausbildung erleichtert und damit finanzielle Eingangshürden abgebaut werden.“ (S. 1)

Weitere Gesetzesfolgen gemäß Gesetzentwurf

„Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.“ (S. 28)

Gleichstellungs-Check durch die Bundesstiftung Gleichstellung

Bearbeiterin

Dr. Jana Hertwig, LL.M. (Eur. Int.), Isabel Küppers, Philine Müller

Zeitpunkt der Prüfung

Retrospektiv (November 2025)

Relevante Themenfelder

Bildung & Wissen, Geld, Zeit

Relevante Datenquellen

Amtliche Dokumente/Wissenschaft/Sonstige

Prüfschritte und Ergebnisse

1. „Relevanzprüfung"

A) „Hat das Regelungsvorhaben die Gleichstellung der Geschlechter als explizites Ziel?"

NEIN

Ziel: Finanzielle Förderung des Studiums auch über die Förderungshöchstdauer hinaus; Erleichterungen beim Wechsel der Fachrichtung; Einführung einer Studienstarthilfe

B) "Sind durch das Regelungsvorhaben Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar betroffen?"

JA

Zielgruppe: Studierende

Betroffenheit: unmittelbar

C) „Bestehen – auf Grundlage Ihrer Überlegungen – Anhaltspunkte dafür, dass das Regelungsvorhaben unterschiedlich auf Frauen und Männer wirkt?“

JA

Das Gesetz hat unterschiedliche Wirkungen auf Frauen und Männer, da Daten und Studien zeigen, dass grundsätzlich geschlechtsbezogene Unterschiede bei der Wahl der Studienform, der Studiendauer und dem Bezug von BAföG und Studienstarthilfe bestehen. Untersuchungen zeigen, dass der Anteil von Studierenden mit Kind(ern) bei Frauen (9,2 Prozent) höher ist als bei Männern (6,5 Prozent) (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 5). Darüber hinaus sind Studentinnen (16,8 Prozent) deutlich häufiger alleinerziehend als Studenten (3,3 Prozent) (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 21). Studierende mit Kind(ern) (45,9 Prozent) studieren deutlich seltener in Vollzeit als Kinderlose (84,2 Prozent) (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 21–22). Die Daten zeigen zudem, dass mehr Frauen als Männer Ausbildungsförderung erhalten. So war 2024 der Frauenanteil unter den Geförderten mit 59 Prozent größer als der Männeranteil (41 Prozent) (Destatis 2025a). Unklar ist, ob weibliche Studierende von größerer Armut betroffen sind als ihre männlichen Kommilitonen; hierzu fehlen Daten. Ein Anhaltspunkt könnte sein, dass die Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro für armutsbetroffene Studierende zu Beginn ihres Studiums an mehr Frauen (57 Prozent) als Männer (43 Prozent) ausgezahlt wurde (Destatis 2025c).

Zwischenergebnis

Die Relevanzprüfung hat gezeigt, dass eine eingehende Untersuchung geschlechtsbezogener Regelungsfolgen erforderlich ist, weil durch das Gesetz Studierende (w/m/d) unmittelbar betroffen sind und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Gesetz unterschiedliche Wirkungen auf weibliche und männliche Studierende hat.

2. „Hauptprüfung"

A) „Steht das Regelungsvorhaben in einem Zusammenhang mit gleichstellungsrelevanten Fragen in den folgenden Lebensbereichen? Hat das Regelungsvorhaben dadurch unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer?“

JA

Bildung & Wissen, Geld, Zeit

B) „Welche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf Frauen und Männer in den identifizierten Bereichen?“

Auswirkung 1: Der Ausschluss von Teilzeitstudierenden vom BAföG wirkt sich insbesondere auf Studierende mit Sorgeverantwortung aus. (Themenfelder Geld, Bildung & Wissen sowie Zeit) 

Ausbildungsförderung wird gem. § 2 Abs. 5 S. 1 Ziff. 1, 2 BAföG nur geleistet, „wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.“ Seit dem Inkrafttreten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Jahr 1970 und der ein Jahr später folgenden Ausweitung des Gesetzes auf Studierende der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt es als eine der Grundvoraussetzungen, dass Ausbildungsförderung nur für ein Vollzeitstudium gewährt wird (Bundesregierung 1971: 22). Angaben des Deutschen Studierendenwerks zufolge bedeute dies eine wöchentliche Arbeitsbelastung von 40 Stunden, die einer Unterrichtszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche entspreche (DSW o. J.). Ausbildungsförderung wird mithin nicht geleistet, wenn Studierende ihr Studium lediglich in Teilzeit absolvieren. Im Wintersemester 2023/2024 studierten 7,6 Prozent aller Studierenden in Teilzeit, wobei der Anteil von Männern und Frauen mit 49 Prozent versus 51 Prozent nahezu ausgeglichen ist (Destatis 2024). Dies stellt vor allem Studierende mit Sorgeverantwortung vor Herausforderungen, da sie aufgrund von zeitlichen Problemen häufig kein Vollzeitstudium absolvieren können. Am stärksten davon betroffen sind (allein-)erziehende Studierende, die Studium und Care-Arbeit für ein Kind oder mehrere Kinder zeitlich vereinbaren müssen – dies sind mehrheitlich Frauen (16,8 Prozent Frauen gegenüber 3,3 Prozent Männer) (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 21) sowie Studierende, die neben ihrem Studium sowohl Familienangehörige als auch Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 24). In beider Hinsicht zeigen sich geschlechtsbezogene Unterschiede. Dies belegt die 22. Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMFB); dort heißt es: „Rund 8 Prozent der Studierenden haben Kinder, Frauen etwas häufiger als Männer (9,2 bzw. 6,5 Prozent). Diese Studierenden sind zumeist verheiratet (68,9 Prozent) oder leben in einer Partnerschaft (20,9 Prozent), nur ein geringer Teil ist alleinerziehend (10,5 Prozent) [eigene Anmerkung: Studentinnen deutlich häufiger als Studenten (16,8 vs. 3,3 Prozent)]. Die Kinder von Studierenden sind zum großen Teil im Kleinkind- oder Vorschulalter. Häufiger als kinderlose Studierende [eigene Anmerkung: 16 Prozent] nutzen diejenigen mit Kind(ern) [eigene Anmerkung: 54 Prozent] Studienformate, die nicht in Vollzeit und/oder in Präsenz absolviert werden. Knapp 12 Prozent der Studierenden übernehmen Pflegeaufgaben in ihrem privaten Umfeld. (…)“ (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 5, 21–25). Im Hinblick auf Pflegeverantwortung heißt es: „(…) Von den Studierenden, die sich um pflegebedürftige Familienmitglieder kümmern, sind etwa die Hälfte Frauen [eigene Anmerkung: 51,2 Prozent] und die andere Hälfte Männer [eigene Anmerkung: 48,8 Prozent]. Diese Verteilung ähnelt der in der Gruppe ohne Pflegeaufgaben. Jedoch ist der Geschlechterunterschied in der Gruppe derjenigen, die sich sowohl um Familienangehörige als auch um Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis kümmern, deutlich ausgeprägter: Von diesen Studierenden sind fast 67 Prozent Männer, aber nur etwa 33 Prozent Frauen. (…)“ (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 24). Konkrete Pflegetätigkeiten sind dabei in erster Linie Besorgungen und Erledigungen außer Haus (24,9 Prozent) oder Hilfe bei der Haushaltsführung und Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken (27,6 Prozent). Hingegen leisten ca. 13 Prozent einfachere Pflegetätigkeiten und sechs Prozent schwierigere Pflegetätigkeiten (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 24–25 und Abbildung 2.11).

Auswirkung 2: Die begrenzten Beitragssätze reichen häufig nicht aus, um die Lebenshaltungskosten von Studierenden mit Sorgeverantwortung abzudecken. (Themenfeld Geld) 

Im Jahr 2024 waren 79 Prozent der BAföG-Geförderten Studierende (483.800) (Destatis 2025a). Die Höhe des monatlichen Bedarfs für Studierende regeln §§ 13 Abs. 1, 2, 13a Abs. 1, 14b Abs. 1 S. 1 BAföG. Danach haben Studierende Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf in Höhe von 475 Euro, einen Wohnzuschlag in Höhe von 380 Euro (soweit sie nicht mehr bei den Eltern wohnen) sowie einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 102 Euro und 35 Euro. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten Studierende im Jahr 2024 monatlich im Durchschnitt 657 Euro Ausbildungsförderung (Destatis 2025b). Der Grundbedarf erhöht sich gem. § 14b Abs. 1 S. 1 BAföG für eine Familie, soweit mindestens ein eigenes Kind (unter 14 Jahren) im gemeinsamen Haushalt lebt – und zwar um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder und beschränkt auf einen Elternteil. Im Zuge des 29. BAföGÄndG wurden die Bedarfssätze nur minimal angehoben (fünf Prozent), obwohl für viele Studierende die Bedarfssätze aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten, wie z. B. steigende Mieten und Inflation, nicht ausreichen. Der Bundesrat betont deshalb in seiner Stellungnahme, dass der Gesetzentwurf bislang die dringend nötige Anpassung der Bedarfssätze nach den §§ 12 und 13 BAföG vermissen lässt (Bundesrat 2024: 2). Dies gilt insbesondere für Studierende mit Sorgeverantwortung, weil sie wegen Vereinbarkeitsproblemen vielfach keiner Nebenbeschäftigung nachgehen können. Auch hier sind – wie bereits ausgeführt – Alleinerziehende (mehrheitlich Frauen) sowie Studierende, die neben ihrem Studium sowohl Familienangehörige als auch Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (mehrheitlich Männer) am stärksten betroffen (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 21–25).

Auswirkung 3: Für ältere Studierende mit Sorgeverantwortung kann die bestehende Altersgrenze eine Hürde beim Zugang zur Studienstarthilfe darstellen. (Themenfeld Geld) 

Im Zuge des 29. BAföGÄndG wurde in Abschnitt X eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro als Zuschuss zum Beginn des Studiums eingeführt, mit welcher Studierenden auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart geleistet wird. Voraussetzungen sind neben der erstmaligen Immatrikulation und der Altersgrenze von 25 Jahren eine gewisse Bedürftigkeit nach § 56 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1–8 BAföG. Bedürftig sind danach Studierende, die im Monat vor Beginn des Studiums z. B. Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden im Jahr 2024 10.700 Personen mit einer Studienstarthilfe gefördert, wobei der Frauenanteil unter den Studienstarthilfe-Geförderten mit 57 Prozent höher war als der Männeranteil (43 Prozent) (Destatis 2025c). Die einmalige und nicht rückzuzahlende Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erleichtert den Start für Studierende aus einkommensschwachen Elternhäusern. Allerdings stellt die Altersgrenze von 25 Jahren als Zugangskriterium eine große Hürde für Studierende mit Sorgeverantwortung dar, insbesondere für (alleinerziehende) ältere Frauen sowie ältere Männer, die neben ihrem Studium sowohl Familienangehörige als auch Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis pflegen. Denn wenn aufgrund von Schwangerschaft, familiären Verpflichtungen oder Care-Arbeit erst später ein Studium aufgenommen wird, bleibt der Zugang zur Studienstarthilfe aufgrund der Altersgrenze von 25 Jahren versperrt. Die 22. Sozialerhebung des BMBF zeigt, dass Studierende mit Kind(ern) mit durchschnittlich 38 Jahren „deutlich älter“ als Studierende ohne Kind(er) (24,8 Jahre) sind (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 21). Zudem zeigt der Blick auf die Altersverteilung, dass Studierende, die Pflegeaufgaben haben, tendenziell älter sind als Studierende ohne Pflegeaufgaben (Kroher/Beuße/Isleib et al. 2023: 5, 24).

Auswirkung 4: Die Einführung eines Flexibilitätssemesters kann sowohl Männern als auch Studierenden mit Sorgeverantwortung erweiterte Gestaltungsspielräume im Studium eröffnen. (Themenfeld Zeit) 

Mit dem 29. BAföGÄndG wurde gem. § 15 Abs. 4 S. 1 BAföG ein Flexibilitätssemester eingeführt. Danach erhalten Studierende Ausbildungsförderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1, 2, 3 oder 5 BAföG für ein weiteres, sich unmittelbar anschließendes Semester, wenn sie noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. Von dieser Neuregelung werden Männer deutlicher profitieren, da sie regelmäßig länger studieren als Frauen. Nach acht Semestern erlangen mehr Frauen (36 Prozent) als Männer (25 Prozent) ihren Bachelor-Abschluss; dieser Unterschied ist in allen Fächergruppen vorhanden (Destatis 2025d). Männliche Studierende profitieren deshalb stärker von einer Verlängerung der BAföG-Bezugsdauer durch die Einführung eines Flexibilitätssemesters. Darüber hinaus verleiht das Flexibilitätssemester einen größeren Spielraum für Studierende, ihr Studium und ihre individuellen Lebenssituationen (z. B. Familiengründung, Kindererziehung, Haushalt, Pflege) über die in § 15 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1, 2, 3 oder 5 BAföG aufgelisteten Gründe (u. a. Pflege, Schwangerschaft, Kindererziehung) hinausgehend noch besser zu vereinbaren. Dies betrifft wiederum insbesondere (alleinerziehende) Frauen sowie Männer, die neben ihrem Studium sowohl Familienangehörige als auch Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (siehe oben).

Zwischenergebnis

Das Gesetz betrifft die Themenfelder Wissen & Bildung, Geld und Zeit und hat in diesen Themenfeldern unmittelbare Gleichstellungswirkungen, insbesondere auf (alleinerziehende und zum Teil ältere) Frauen sowie auf (teilweise ältere) Männer, die neben ihrem Studium sowohl Familienangehörige als auch Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis pflegen.

3. Mögliche „Maßnahmen"

"Ergeben sich aus diesen Überlegungen heraus Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden oder Potenziale zur Förderung von Geschlechtergerechtigkeit genutzt werden können?“

JA

Maßnahme 1: Einführung einer Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 BAföG für Studierende mit Sorgeverantwortung

Ausbildungsförderung könnte für Studierende mit Sorgeverantwortung auch auf ein Studium in Teilzeit ausgeweitet werden. Die entsprechende Norm des § 2 Abs. 5 S. 1 Ziff. 2 BAföG könnte in diesem Sinne ergänzt werden. Sofern eine solche Erweiterung nicht im Zuge des 29. BAföGÄndG möglich ist, sollte geprüft werden, ob dies in einer der nächsten Anpassungen der Ausbildungsförderung angezeigt ist.

Maßnahme 2: Weitere Anhebung der Bedarfssätze gem. § 13 Abs. 1 und 2 und der Zusatzleistung gem. § 14b Abs. 1 S. 1 BAföG

Die Bedarfssätze sollten so ausgestaltet werden, dass Aufgaben der Erziehung und Pflege berücksichtigt werden. Zusatzleistungen für Studierende mit Kind gem. § 14b BAföG sollten kostendeckend ausgestaltet werden.

Maßnahme 3: Einführung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die in § 56 BAföG genannte Altersgrenze für Studierende mit Sorgeverantwortung

Die starre Koppelung der Studienstarthilfe an die Altersgrenze von 25 Jahren sollte entfallen, damit auch Studierende mit Sorgeverantwortung (mit entsprechendem Nachweis), insbesondere ältere Frauen und Männer, Ausbildungsförderung zum Studienstart erhalten können. Alternativ könnte die Altersgrenze für Frauen und Männer mit Sorgeverantwortung auf 30 bzw. 35 Jahre angehoben werden.

Maßnahme 4: Erhebung von Daten zu Studierenden nach Geschlecht und weiteren Merkmalen/Lebenslagen

Es sollten weitere Daten zu Studienanfängern und Studienanfängerinnen mit Kindern nach Alter sowie zur Armutsbetroffenheit von Studierenden nach Geschlecht erhoben werden. Gleichzeitig sollten Daten zur Situation nicht-binärer Studierenden im Kontext von Ausbildungsförderung erhoben werden.

4. „Ergebnisse"

„Bitte fassen Sie Ihre Ergebnisse abschließend zusammen:"

Gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung 

Das Gesetz betrifft die Themenfelder Wissen & Bildung, Geld und Zeit und hat in diesen Themenfeldern unmittelbare Gleichstellungswirkungen, insbesondere auf (alleinerziehende und zum Teil ältere) Frauen sowie auf (teilweise ältere) Männer, die neben ihrem Studium sowohl Familienangehörige als auch Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis pflegen. Eine mögliche Maßnahme könnte es sein, die Ausbildungsförderung für Studierende, die aufgrund von Sorgeverantwortung ein Teilzeitstudium absolvieren, auszuweiten – entweder im Zuge des 29. BAföGÄndG oder in einer der nächsten Anpassungen der Ausbildungsförderung. Die Bedarfssätze und die Zusatzleistung könnten schrittweise weiter angehoben werden. Die Studienstarthilfe sollte nicht an eine Altersgrenze geknüpft oder zumindest angehoben werden. Eine weitere Maßnahme könnte darin bestehen, weitere Daten zur Lebenssituation von Studierenden nach Geschlecht und insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Geschlechtervielfalt zu erheben.

Daten & Quellen

Daten & Quellen 

BMFTR – Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (2025): Studierende nach Hochschularten, Ländern und Geschlecht (Wintersemester 2024/25). Berlin, https://www.datenportal.bmbf.de/portal/de/tab/K254/grafik-2.5.22.html (Abruf: 04.11.2025).

Bundesrat (2024): Stellungnahme zum Entwurf des 29. BAföGÄndG. BR-Drucksache 123/24 (Beschluss) vom 26.04.2024, https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0123-24B.pdf (Abruf: 04.11.2025).

Bundesregierung (1971): Entwurf eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) – BAföG. Drucksache VI/1975, https://dserver.bundestag.de/btd/06/019/0601975.pdf (Abruf: 04.11.2025).

Destatis – Statistisches Bundesamt (2024): Statistik der Studierenden: Wintersemester 2023/2024, Studierende im Wintersemester 2023/2024 nach Arten des Studiums. Tabelle 21311–11, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/Publikationen/Downloads-Hochschulen/statistischer-bericht-studierende-hochschulen-endg-2110410247005.xlsx?__blob=publicationFile&v=3 (Abruf 04.11.2025).

Destatis – Statistisches Bundesamt (2025a): BAföG – Geförderte Personen: Deutschland, Jahre, Ausbildungsstätte, Geschlecht, Altersgruppen. Tabelle: 21411–0007, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/21411/table/21411-0007 (Abruf 04.11.2025).

Destatis – Statistisches Bundesamt (2025b): BAföG – Geförderte Personen und finanzieller Aufwand: Deutschland, Jahre, Personenkreis. Tabelle: 21411–0001, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/21411/table/21411-0001 (Abruf 04.11.2025).

Destatis – Statistisches Bundesamt (2025c): 4 Prozent weniger BAföG-Geförderte im Jahr 2024. Pressemitteilung Nr. 283 vom 1. August 2025, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_283_214.html (Abruf: 04.11.2025).

Destatis – Statistisches Bundesamt (2025d): Statistik des Studienverlaufs 2024. Abschlussquoten für Studienanfänger/-innen im Bachelorstudium im Studienjahr 2018 mit erfolgreich abgelegter Prüfung innerhalb von 8 Semestern nach Fachstudienbeginn, Tabelle 213xx–28, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/Publikationen/Downloads-Hochschulen/statistischer-bericht-studienverlauf-5213106247005.xlsx?__blob=publicationFile&v=3 (Abruf 04.11.2025).

DSW – Deutsches Studierendenwerk (o. J.): BAföG-förderungsfähige Ausbildungen, https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/finanzierung/bafoeg/bafoeg-foerderungsfaehige-ausbildungen (Abruf: 04.11.2025).

Kroher, Martina/Beuße, Mareike/Isleib, Sören et al. (2023): Die Studierendenbefragung in Deutschland: 22. Sozialerhebung. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2021. In: BMBF (Hg.), https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/4/31790_22_Sozialerhebung_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (Abruf: 04.11.2025).