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Unmittelbare und mittelbare Betroffenheit

Im Rahmen der Relevanzprüfung zur gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung ist zu prüfen, ob durch das Regelungsvorhaben Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar betroffen sind. Die Arbeitshilfe gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2 GGO hält für beide Arten von Betroffenheit Definitionen bereit. Danach sind diejenigen Personen unmittelbar betroffen, die Zielgruppe des Regelungsvorhabens sind. Hingegen sind diejenigen Personen mittelbar betroffen, auf die das Regelungsvorhaben Auswirkungen hat, obwohl sie nicht Zielgruppe des Vorhabens sind. Dies bedeutet: Selbst wenn keine Zielgruppen oder Personengruppen durch das Vorhaben direkt betroffen sind und entsprechend im Entwurfstext nicht benannt werden, kann das Vorhaben gleichstellungsrelevant sein. Dies ist für das spezifische Regelungsvorhaben gegenstandsbezogen zu prüfen.