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Mehrfachdiskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trifft Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 AGG genannten Gründe. Allerdings definiert § 4 AGG die Mehrfachdiskriminierung nicht, sondern zeigt die Rechtfertigungsmöglichkeiten für eine Mehrfachdiskriminierung auf. Erfolgt also eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 AGG genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 AGG nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Von einer Mehrfachdiskriminierung ist auszugehen, wenn verschiedene Diskriminierungsgründe zusammenkommen und sich wechselseitig verstärken. Hierbei wird verkürzt von einer additiven Form der Diskriminierung gesprochen.