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Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein Menschenrecht und in unserer Verfassung verankert. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt den Grundsatz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. Den Staat trifft gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG das Gebot, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Das Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung geht über eine bloße rechtliche Gleichbehandlung hinaus und erstreckt sich auf die Geschlechter in ihrer Vielfalt und die Lebenswirklichkeiten aller Menschen.