Begriffe
Glossar: Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung und Betroffenheiten
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält zu beiden Begriffen verbindliche Definitionen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt gem. § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person z. B. wegen des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Hingegen handelt es sich um eine mittelbare Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen z.B. wegen des Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Wenn Personen oder Personengruppen von einer Maßnahme oder einem Regelungsvorhaben betroffen sind, sollte eine Prüfung sicherstellen, dass eine Benachteiligung ausgeschlossen ist.