Begriffe
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält zu diesen Begriffen verbindliche Definitionen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt gem. § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person z. B. wegen des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Hingegen handelt es sich um eine mittelbare Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen z.B. wegen des Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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Im Rahmen der Relevanzprüfung zur gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung ist zu prüfen, ob durch das Regelungsvorhaben Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar betroffen sind. Die Arbeitshilfe gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2 GGO hält für beide Arten von Betroffenheit Definitionen bereit. Danach sind diejenigen Personen unmittelbar betroffen, die Zielgruppe des Regelungsvorhabens sind. Hingegen sind diejenigen Personen mittelbar betroffen, auf die das Regelungsvorhaben Auswirkungen hat, obwohl sie nicht Zielgruppe des Vorhabens sind. Dies bedeutet: Selbst wenn keine Zielgruppen oder Personengruppen durch das Vorhaben direkt betroffen sind und entsprechend im Entwurfstext nicht benannt werden, kann das Vorhaben gleichstellungsrelevant sein. Dies ist für das spezifische Regelungsvorhaben gegenstandsbezogen zu prüfen.