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In § 4 Abs. 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) heißt es zur geschlechtergerechten Sprache: „Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.“ Ferner bestimmt § 42 Abs. 5 S. 2 GGO, dass Gesetzentwürfe die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen sollen. Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit gibt in Teil B, Abschnitt III, Nr. 5.3 (Rn. 317-319) Hinweise zur sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften. Zudem müssen in Rechtsvorschriften auch Personenbezeichnungen ausformuliert sein und dürfen keine Sparschreibungen enthalten. Die entsprechende sprachliche Gestaltung des Gesetzentwurfs ist somit ein formaler Standard. Eine gleichstellungsorientierte Folgenschätzung geht über die bloße Verwendung geschlechtergerechter Sprache hinaus und umfasst eine fachliche und datenbasierte Prüfung.