Begriffe
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Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein Menschenrecht und in unserer Verfassung verankert. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt den Grundsatz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. Den Staat trifft gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG das Gebot, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Das Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung geht über eine bloße rechtliche Gleichbehandlung hinaus und erstreckt sich auf die Geschlechter in ihrer Vielfalt und die Lebenswirklichkeiten aller Menschen.
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Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) erhebt die Gleichstellung von Frauen und Männern zum durchgängigen Leitprinzip (§ 2 GGO). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein demokratischer Grundwert. Im Blickpunkt stehen „die Interessen, Bedürfnisse und Prioritäten von Frauen wie von Männern unter Anerkennung der Vielfalt unterschiedlicher Gruppen von Frauen und Männern“ (Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, EIGE). Gleichstellung als tatsächliche Gleichberechtigung beinhaltet die Anerkennung von und die Freiheit zu unterschiedlichen, nicht nach Geschlecht vorgezeichneten Lebensweisen. In Deutschland ist die formalrechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern weitgehend verwirklicht, allerdings bestehen noch Hindernisse und Defizite bei der tatsächlichen Gleichberechtigung.
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Ein Regelungsvorhaben ist dann für die Geschlechtergleichstellung relevant, wenn es mittelbare oder unmittelbare positive oder negative Wirkungen auf die Gleichstellungssituation der Geschlechter hat. Dabei ist die Einschätzung der Relevanz auf der Grundlage von Fakten zu treffen. Es sind also Statistiken und Studien heranzuziehen, um die Relevanz oder die Nicht-Relevanz zu prüfen.
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Jede Maßnahme und jedes Regelungsvorhaben kann unmittelbare oder mittelbare, beabsichtigte oder unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Gesellschaft und damit auch auf die Gleichstellungssituation der Geschlechter haben. Die evidenzgestützte Prüfung auf solche möglichen Wirkungen verhindert negative (Aus-)Wirkungen im Sinne einer unbeabsichtigten Benachteiligung einer Geschlechtergruppe. Auch bietet eine solche Prüfung die Möglichkeit, im Fall einer festgestellten negativen Wirkung diese durch spezifische Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren und Gleichstellung zu fördern.
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Durch eine gleichstellungsorientierte Folgenabschätzung werden (politische) Maßnahmen, Gesetze, Programme und andere Vorhaben einer vorausschauenden Analyse auf zu erwartende Wirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter unterzogen, um Folgen – und somit auch Folgekosten – besser einzuschätzen und ggf. gleichstellungsgerechte Alternativen zu entwickeln .
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Geschlechtervielfalt bezeichnet die Tatsache, dass biologisch und sozial mehr als zwei Geschlechter in der Gesellschaft vorfindbar sind und entsprechend in der Ausgestaltung von Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 zur sogenannten Dritten Option zieht auch nach sich, dass Menschen, die sich weder als Frau noch als Mann definieren, gegenüber anderen Geschlechtern nicht benachteiligt werden: „Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.“.